Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Version: 01/09/2026

Wichtiger Hinweis: Diese deutsche Übersetzung dient ausschließlich der Information und dem besseren Verständnis. Im Falle von Abweichungen, Auslegungsunterschieden oder Streitigkeiten ist ausschließlich die kroatische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.

Gemäß dem Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr, dem Gesetz über Schuldverhältnisse, der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung sowie den sonstigen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien

erlässt PORTUN IMMOBILIS d.o.o. für Immobiliengeschäfte, Bauwesen und Tourismusagentur, 52210 Rovinj – Rovigno, Trg na Križu 1, OIB: 67116473353, zugelassener Immobilienvermittler, Registernummer: 188/2009, vertreten durch den Geschäftsführer Mojmir Jančić (im Folgenden: Vermittler), die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Geschäftsverhältnis zwischen dem Vermittler und einer natürlichen oder juristischen Person, die mit dem Vermittler einen Immobilienvermittlungsvertrag abschließt (im Folgenden: Auftraggeber).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Preisliste des Vermittlers sind Bestandteil des Vermittlungsvertrags.

Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass ihm diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Vermittlers bekannt sind und dass er diese akzeptiert.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in den Geschäftsräumen des Vermittlers sowie unter www.portun.com verfügbar.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:

Vermittler: PORTUN IMMOBILIS d.o.o., zugelassen zur Immobilienvermittlung.

Makler/Agent: eine natürliche Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Immobilienmaklers erfüllt.

Auftraggeber: eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abschließt.

Dritter: eine Person, mit der der Vermittler den Auftraggeber zum Zweck von Verhandlungen und des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts in Verbindung zu bringen versucht.

Vermittlungsprovision: die Vergütung, zu deren Zahlung sich der Auftraggeber verpflichtet, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Artikel 3 – Immobilienangebot

Das Immobilienangebot des Vermittlers beruht auf Informationen und Unterlagen, die von Eigentümern, Auftraggebern und sonstigen bevollmächtigten Personen zur Verfügung gestellt werden.

Der Vermittler überprüft die verfügbaren Angaben im Rahmen seiner gesetzlichen und beruflichen Pflichten, haftet jedoch nicht für unrichtige, unvollständige oder verschwiegene Angaben des Auftraggebers, sofern ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt war und vernünftigerweise nicht erkennbar sein musste.

Der Auftraggeber hat den Vermittler unverzüglich über Änderungen des Preises, des rechtlichen oder tatsächlichen Zustands der Immobilie, den Rücktritt von Verkauf, Vermietung oder Verpachtung sowie über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem Dritten zu informieren.

Artikel 4 – Pflichten des Vermittlers

Der Vermittler verpflichtet sich, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns zu handeln und insbesondere:

  • einen geeigneten Dritten für den Auftraggeber zu suchen und beide Parteien miteinander in Verbindung zu bringen;
  • den Auftraggeber über die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft relevanten Marktverhältnisse zu informieren;
  • die verfügbaren Unterlagen über Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der Immobilie einzusehen;
  • den Grundbuchstand der Immobilie zu überprüfen;
  • bei Grundstücken deren Nutzungsbestimmung anhand der verfügbaren Raumplanungsunterlagen zu überprüfen;
  • die Immobilie professionell zu präsentieren und im vereinbarten Umfang zu bewerben;
  • Besichtigungen zu organisieren und durchzuführen;
  • zwischen den Parteien zu vermitteln und Verhandlungen zu begleiten;
  • den Auftraggeber über für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wesentliche Umstände zu informieren;
  • die für den Abschluss des Rechtsgeschäfts erforderlichen vorbereitenden Tätigkeiten zu koordinieren;
  • personenbezogene und vertrauliche Daten des Auftraggebers zu schützen.

Zusätzliche Leistungen, die über den üblichen Umfang der Vermittlung hinausgehen, werden gesondert vereinbart.

Artikel 5 – Herstellung des Kontakts zu einem Dritten und zur betreffenden Immobilie

Der Vermittler gilt insbesondere dann als tätig geworden und hat dem Auftraggeber den Kontakt zu einem Dritten beziehungsweise zur betreffenden Immobilie ermöglicht, wenn er:

  • den Auftraggeber unmittelbar zur Besichtigung der Immobilie begleitet oder dorthin verwiesen hat;
  • ein Treffen oder eine andere Form der Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten organisiert hat;
  • dem Auftraggeber Name, Firma, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktdaten eines zum Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Dritten mitgeteilt hat;
  • dem Auftraggeber die genaue Lage der Immobilie mitgeteilt oder anderweitig zugänglich gemacht hat;
  • dem Auftraggeber ein Angebot, einen Link, eine E-Mail oder sonstige Angaben zur Immobilie und/oder deren Eigentümer oder einer zum Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Person übermittelt hat;
  • auf sonstige nachweisbare Weise den Kontakt zu einem Dritten oder die Identifizierung der betreffenden Immobilie beziehungsweise einer zum Verhandeln und/oder Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten Person ermöglicht hat.

War dem Auftraggeber die Immobilie bereits vor der Tätigkeit des Vermittlers bekannt oder stand er bereits mit dem Dritten in Kontakt, ist er verpflichtet, den Vermittler hierüber unverzüglich schriftlich, einschließlich per E-Mail, zu informieren.

Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, gilt der Vermittler als derjenige, der den Auftraggeber mit der betreffenden Immobilie beziehungsweise dem Dritten in Verbindung gebracht hat.

Artikel 6 – Besichtigung der Immobilie

Der Vermittler macht eine Besichtigung nicht vom vorherigen Abschluss eines Vermittlungsvertrags mit dem Interessenten abhängig.

Zum Zweck der Dokumentation und zum Schutz der Interessen des Auftraggebers kann der Vermittler vom Interessenten die Unterzeichnung einer Besichtigungsbestätigung verlangen.

Die Besichtigungsbestätigung stellt für sich allein keinen Vermittlungsvertrag dar und begründet keine Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision.

Artikel 7 – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich:

  • dem Vermittler wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über die Immobilie und das beabsichtigte Rechtsgeschäft zu machen;
  • die Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen, die Eigentum oder sonstige Rechte an der Immobilie nachweisen;
  • den Vermittler über eingetragene und nicht eingetragene Belastungen, Rechte Dritter und sonstige relevante Umstände zu informieren;
  • Besichtigungen der Immobilie zu ermöglichen;
  • den Vermittler über Preisänderungen und sonstige für die Vermittlung relevante Umstände zu informieren;
  • die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen, sobald die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind;
  • gesondert vereinbarte Zusatzleistungen und Kosten zu bezahlen;
  • die zur Erfüllung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen oder mit einer vom Vermittler vermittelten Person ein Rechtsgeschäft abzuschließen.

Artikel 8 – Vertraulichkeit der Identität des Auftraggebers

Verlangt der Auftraggeber, dass seine Identität während der Werbung und Verhandlungen vertraulich bleibt, wird der Vermittler diese Dritten gegenüber erst offenlegen, wenn dies für den Abschluss des Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Artikel 9 – Vermittlungsprovision und Preisliste

Die Höhe der Vermittlungsprovision wird im Vermittlungsvertrag auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste des Vermittlers festgelegt.

Auf die vereinbarte Vermittlungsprovision wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

Die Vermittlungsprovision umfasst die üblichen Vermittlungsleistungen, insbesondere die Zusammenführung des Auftraggebers mit einem Dritten, die Prüfung des verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Zustands der Immobilie, die übliche Präsentation und Werbung, die Organisation von Besichtigungen, die Begleitung von Verhandlungen sowie vorbereitende und koordinierende Tätigkeiten für den Abschluss des Rechtsgeschäfts.

Die jeweils gültige Preisliste des Vermittlers ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 10 – Zahlungspflichtiger der Vermittlungsprovision

Die Vermittlungsprovision ist ausschließlich von der Person zu zahlen, die mit dem Vermittler einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen und darin die Zahlungspflicht übernommen hat.

Der Vermittler erhebt keine Vermittlungsprovision von einem Käufer, Mieter, Pächter oder einer sonstigen Person, wenn diese keinen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abgeschlossen hat.

Artikel 11 – Vermittlung für beide Parteien

Der Vermittler kann für beide Parteien desselben Rechtsgeschäfts tätig sein, sofern mit jeder Partei ein gesonderter Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.

Jede Partei zahlt die in ihrem eigenen Vermittlungsvertrag und der gültigen Preisliste festgelegte Vergütung.

Der Vermittler informiert die Parteien vor Vertragsabschluss über die sich aus ihren jeweiligen Vertragsverhältnissen ergebenden Provisionspflichten.

Artikel 12 – Anspruch auf Vermittlungsprovision

Der Anspruch des Vermittlers auf die Provision entsteht mit Abschluss des Vertrags, für den vermittelt wurde, beziehungsweise mit Abschluss eines Vorvertrags, sofern dies im Vermittlungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Die Vermittlungsprovision darf nicht im Voraus verlangt werden, bevor der Anspruch auf ihre Zahlung entstanden ist.

Schließt der Auftraggeber nach Beendigung des Vermittlungsvertrags mit einer Person ein Rechtsgeschäft ab, mit der ihn der Vermittler zuvor in Verbindung gebracht hat, und ist dieses Geschäft unmittelbare Folge der Tätigkeit des Vermittlers, steht dem Vermittler die vereinbarte Provision nach Maßgabe des Gesetzes und des Vermittlungsvertrags zu.

Artikel 13 – Zusatzleistungen und besondere Kosten

Nicht in der Vermittlungsprovision enthalten sind Zusatzleistungen, die über den üblichen Umfang der Vermittlung hinausgehen, sofern diese im Voraus gesondert vereinbart wurden.

Zusatzleistungen können insbesondere umfassen:

  • besondere professionelle Foto- und Videoaufnahmen;
  • Drohnenaufnahmen;
  • Erstellung besonderer Werbematerialien;
  • bezahlte Google Ads-, Meta Ads- und sonstige digitale Kampagnen;
  • zusätzliche Werbung auf spezialisierten in- und ausländischen Portalen;
  • Erstellung besonderer Präsentationen und Broschüren;
  • Übersetzungen durch beeidigte Gerichtsdolmetscher;
  • Vermessungs-, Architektur-, Rechtsanwalts-, Notar- und sonstige externe Fachleistungen;
  • Beschaffung besonderer Unterlagen und Zahlung von Verwaltungs-, Gerichts- und sonstigen Gebühren.

Art der Zusatzleistung, Preis und Zahlungspflichtiger werden im Voraus vereinbart.

Die Zahlung einer Zusatzleistung oder besonderer Kosten gilt nicht als Vorauszahlung der Vermittlungsprovision.

Artikel 14 – Vermittlungsvertrag

Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Dauer abgeschlossen.

Ohne vorher abgeschlossenen Vermittlungsvertrag wird der Vermittler keine Vermittlungstätigkeit ausüben und die Immobilie nicht bewerben.

Die Vertragsdauer wird im jeweiligen Vermittlungsvertrag festgelegt.

Die bei Vertragsabschluss gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste bilden einen Bestandteil des Vermittlungsvertrags.

Artikel 15 – Exklusivvermittlung

Der Auftraggeber kann sich vertraglich verpflichten, für dasselbe Rechtsgeschäft keinen weiteren Vermittler einzuschalten.

Exklusivvermittlung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Vor Abschluss einer Exklusivvereinbarung informiert der Vermittler den Auftraggeber über deren rechtliche Folgen.

Artikel 16 – Zusammenarbeit mit anderen Vermittlern

Der Vermittler kann zur effizienteren Durchführung der Vermittlung mit anderen zugelassenen Immobilienvermittlern zusammenarbeiten.

Eine Übertragung des Vermittlungsvertrags auf einen anderen Vermittler ist nur nach Maßgabe des Vertrags und der geltenden Vorschriften zulässig.

Artikel 17 – Beendigung des Vermittlungsvertrags

Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, mit Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, durch Kündigung oder in anderen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fällen.

Die Kündigung erfolgt schriftlich.

Die Beendigung des Vertrags berührt den Provisionsanspruch des Vermittlers nicht, wenn der Auftraggeber danach ein Rechtsgeschäft abschließt, das unmittelbare Folge der während der Vertragsdauer erbrachten Tätigkeit des Vermittlers ist, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Auftraggeber hat bis zur Beendigung entstandene, gesondert vereinbarte Kosten und Zusatzleistungen zu begleichen.

Artikel 18 – Werbung

Bei der Bewerbung von Immobilien gibt der Vermittler seine Firma und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben an.

Eine Immobilie wird nicht ohne zuvor abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit dem Eigentümer oder einer sonst verfügungsberechtigten Person beworben.

Art, Umfang, Inhalt und Werbekanäle bestimmt der Vermittler nach Maßgabe des Vermittlungsvertrags, der beruflichen Standards und seiner Markteinschätzung, sofern mit dem Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 19 – Haftung des Vermittlers

Der Vermittler erfüllt seine Verpflichtungen mit erhöhter beruflicher Sorgfalt.

Der Vermittler haftet nicht dafür, dass Auftraggeber und Dritte die von ihnen im Rechtsgeschäft übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen.

Der Vermittler haftet ferner nicht für Tatsachen, Mängel oder Umstände, die ihm nicht bekannt waren und die ihm bei angemessener beruflicher Sorgfalt und anhand der verfügbaren Unterlagen nicht bekannt sein mussten.

Artikel 20 – Berufshaftpflichtversicherung

Der Vermittler unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß den geltenden Vorschriften über die Immobilienvermittlung.

Artikel 21 – Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Vermittler behandelt Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, vertraulich, soweit deren Offenlegung nicht zur Vertragserfüllung, zum Abschluss des Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Personenbezogene Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), den kroatischen Durchführungsvorschriften und den Datenschutzinformationen von PORTUN IMMOBILIS d.o.o. verarbeitet.

Artikel 22 – Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der Vermittler führt Identifizierungs-, Sorgfalts- und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die hierzu erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Verweigert der Auftraggeber gesetzlich erforderliche Angaben, kann der Vermittler die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung ablehnen.

Artikel 23 – Professionelles und ethisches Verhalten

Der Vermittler und seine Makler handeln gewissenhaft, professionell und im Einklang mit den geltenden Vorschriften, Berufsregeln und ethischen Grundsätzen der Immobilienvermittlung.

Artikel 24 – Schlussbestimmungen

Für Sachverhalte, die weder im Vermittlungsvertrag noch in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, gelten das kroatische Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr, das Gesetz über Schuldverhältnisse sowie die sonstigen geltenden Vorschriften der Republik Kroatien.

Die Parteien werden versuchen, etwaige Streitigkeiten zunächst einvernehmlich beizulegen.

Kann eine Streitigkeit nicht einvernehmlich gelöst werden, ist das nach den geltenden Vorschriften der Republik Kroatien zuständige Gericht zuständig.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in Rovinj – Rovigno am 27. August 2026 beschlossen und treten am 1. September 2026 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers ihre Gültigkeit.

PORTUN IMMOBILIS d.o.o.
52210 Rovinj – Rovigno, Trg na Križu 1
OIB: 67116473353
Zugelassener Immobilienvermittler
Registernummer: 188/2009

Geschäftsführer:
Mojmir Jančić

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